AGBs Raumfrei

Für die Miete von Lagerabteilen „Raumfrei“, Porschestraße 21, 3100 St.Pölten, gelten folgende allgemeinen Vertragsbestimmungen:


1.    Lagerabteil

1.1.    Der Mieter hat sich durch persönliche Besichtigung der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Lagerabteil für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und keine Mängel vorhanden sind.
1.2.    Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Lagerabteils entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten 30 Tage und der Kaution.
1.3.    Das Lagerabteil ist Montag bis Sonntag in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr  zugänglich.
1.4.    Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu dem Lagerabteil, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
1.5.    Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen.
1.6.    Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
1.7.    Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
1.8.    Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zu öffnen und zu betreten.


2.    Alternatives Abteil

2.1.    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördl. Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
2.2.    Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.
2.3.    Falls Ware gemäß Ziffer 2.1 oder 2.2 in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.


3.    Kaution

3.1.    Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages €100,00 als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
3.1.1.    Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
3.1.1.1.    das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt
3.1.1.2.    Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter  legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
3.1.1.3.    Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen


4.    Miete

4.1.    Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage.
4.2.    Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpreisindex), anzupassen. Die Mitteilung muss dem Mieter zumindest 4 Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung unter Angabe Nachstehende ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (24.05.2019) sind Vertragsbestandteil Fassung: Agb At 240519 des Mieterhöhungszeitpunktes zugegangen sein.
4.3.    Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode (30 Tage), die nächste Zahlung muss 3 Werktage vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
Sollte der Betrag nicht rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, wird der Zugangscode gesperrt und der Mieter kann weder das Gebäude noch seinen Lagerbox öffnen.


5.    Allgemeine Vertragsbestimmungen

5.1.    Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
5.2.    Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht auf Seiten des Vermieters auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragswechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.
5.3.    Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen Vereinbarungen bzw. mündlichen Nebenabreden.
5.4.    Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht auf Seiten des Mieters NICHT auf die Rechtsnachfolger über. Bei Tod des Mieters erlischt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung und der Vermieter ist berechtigt, das Abteil zu räumen und die Gegenstände dem jeweiligen Nachlassverwalter/Gerichtskommissär zu übergeben.
5.5.    Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
5.6.    Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten Entsprechen, zu ersetzen.


6.    Pfandrecht

6.1.    Sollte das Lagerabteil nach Beendigung des Mietvertrags nicht ordnungsgemäß geräumt sein, nimmt sich der Vermieter folgendes Recht:
6.2.    Der Vermieter ist berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung des Lagerabteils vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll) dürfen auf Kosten des Mieters entsorgt werden.
6.3.    Der Vermieter hat das Sicherungsgut, soweit es werthaltig ist, auf Kosten des Mieters einzulagern. Ein Verwahrungsvertrag wird hierdurch nicht begründet. Der Vermieter hat dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf der Einlösefrist kann der Vermieter das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters, insbesondere durch freihändigen Verkauf, verwerten.


7.    Nutzung des Lagerabteils:

7.1.    Das Lagerabteil darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Verboten ist insbesondere:
7.1.1.    in dem Lagerabteil Handel zu treiben oder Dienstleistungen zu erbringen;
7.1.2.    unter der Anschrift der Gesamtanlage einen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz anzumelden;
7.1.3.    in dem Lagerabteil elektrische Geräte anzuschließen und/oder zu betreiben;
7.1.4.    eine Nutzung des Lagerabteils zu Wohn- oder Arbeitszwecken;
7.1.5.    eine Nutzung des Lagerabteils zum Aufenthalt von Menschen und/oder zur Aufbewahrung von Tieren.
7.1.6.    Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte sowie keine Umweltschäden entstehen.
Verboten ist insbesondere die Einlagerung folgender Gegenstände:

  • Waffen
  • Suchtstoffe
  • Verbotene Substanzen
  • Abfallstoffe oder Sondermüll gleich welcher Art;
  • verderbliche Gegenstände (Nahrung)
  • Gegenstände, die Ungeziefer anziehen könnten.
  • Sprengstoffe

7.2.    Aufgrund von Brandgefahr und Umweltschutz ist es strengstens untersagt:

  • Kraftstoff, Öl und sonstige brennbare Stoffe aufzubewahren sowie um- und aufzufüllen,
  • feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände einzulagern. Ebenso dürfen motorisierte Fahrzeuge nur ohne Kraftstoff, bzw. ohne Batterie gelagert werden.
  • leere Kraftstoff- und Ölbehälter zu lagern,
  • Gegenstände, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren, abzustellen
  • Rauch oder Geruch absondernde Gegenstände

7.3.    Weiters gelten für den Mieter folgende Handlungsanweisungen:

  • Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde sind zu befolgen.
  • Die Lüftungsanlagen der Mieteinheit bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.

7.4.    Es ist verboten, innerhalb des Lagerabteils elektrische Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Ecke der Box zu befestigen oder Wände anzubohren.
7.5.    Um den Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, behält sich der Vermieter das Recht bei Verdachtsfällen vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen.
7.6.    Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem Mieter ist bekannt, dass das Lagerabteil nicht klimatisiert wird; das Lagerabteil wird nur soweit beheizt als dies zum Frostschutz erforderlich ist.
7.7.    Der Vermieter ist berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Verhaltensvorschriften verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein Schaden droht.


8.    Mitwirkung- und Sorgfaltspflicht des Mieters

8.1.    Der Mieter hat bei der Nutzung seines Abteils darauf zu achten, dass das Lagergebäude, der Bereich vor dem Lagergebäude und das gemietete Abteil nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
8.2.    Verunreinigungen, die vom Mieter oder Personen aus seiner Sphäre stammen, sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
8.3.    Der Mieter darf weder im Lagergebäude, noch im Lager Veränderungen vornehmen.
8.4.    Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass andere Mieter und der Vermieter nicht durch Lärm, Geruch oder sonstige Emissionen jeder Art aus dem gemieteten Abteil beeinträchtigt werden.
8.5.    Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Lagergebäude und am Abteil, die ihm bekannt werden, unverzüglich dem Vermieter zu melden.
8.6.    Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Vertragsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
8.7.    Das Abteil darf weder als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse verwendet werden.


9.    Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters

Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


10.     Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

10.1.    Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter darf die Durchführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; ein Mietzinsminderungsrecht wird ausgeschlossen.
10.2.    Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von Baumaßnahmen informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von Gefahren.
10.3.    Der Mieter darf keine baulichen Änderungen in dem Lagerabteil vornehmen.
10.4.    Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln des Lagerabteils zu informieren. Wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat muss er unverzüglich einen Mitarbeiter des Vermieters oder den diensthabenden Sicherheitsdienst informieren.


11.    Schlussbestimmungen

11.1.    Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts – Anwendung.
11.2.    Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
11.3.    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.4.    Die Mietvertragsgebühr ist im Mietpreis enthalten.
11.5.    Die Vertragsparteien vereinbaren als Gerichtsstand das sachlich für Bestandsachen in St.Pölten zuständige Gericht.


12.    Widerrufsbestimmungen

2.1.    Als Verbraucher hat der Mieter das Recht, von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Mieter kann dafür auch das Muster-Rücktrittsformular verwenden.
12.2.    Das Rücktrittsrecht ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist nachweislich abgesendet wird.
12.3.    Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Mieter den Vermieter (V. Hinteregger GesmbH - Porschestraße 21, 3100 St.Pölten) mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren.
12.4.    Wenn der Mieter vom Vertrag zurücktritt, hat der Vermieter ihm alle Zahlungen, die er erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ihm eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der entsprechenden Zahlung eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
12.5.    Hat der Mieter ausdrücklich verlangt, dass die vertraglich geschuldete Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, hat der Mieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Mieter dem Vermieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
12.6.    Das Rücktrittsrecht besteht nicht (i) für Verträge, die nicht als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 3 Z 1 FAGG) oder Fernabsatzverträge (§ 3 Z 2 FAGG) zu qualifizieren sind, (ii) für Dienstleistungen, wenn der Vermieter auf ausdrückliches Verlangen des Mieters unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder (iii) für zwischen Unternehmern geschlossene Verträge (zweiseitiges Unternehmergeschäft).
12.7.    Will der Mieter vom Vertrag nach FAGG zurücktreten, so kann er ein Formular nach dem folgenden Beispiel erstellen und dieses an den Vermieter senden: (Download Widerrufs-Formular)